USt-Voranmeldung-Fristenrechner — Abgabe- & Zahlungstermine
Jahr und Voranmeldungszeitraum wählen — alle Termine nach § 18 UStG erscheinen sofort, inklusive Dauerfristverlängerung, 1/11-Sondervorauszahlung und automatischer Verschiebung bei Wochenende oder Feiertag (§ 108 AO).
Einstufungs-Helfer
Vorjahressteuerschuld eingeben für einen Vorschlag zum Voranmeldungszeitraum — der Vorschlag bleibt jederzeit frei überschreibbar, z. B. wenn das Finanzamt abweichend eingestuft hat.
Angaben zur Voranmeldung
Jahr, Voranmeldungszeitraum, Bundesland (für die Feiertagsprüfung) und optional Dauerfristverlängerung eintragen — die Vorschau rechts wird automatisch aktualisiert.
Bei einer Vorjahressteuerschuld bis 2.000 € kann das Finanzamt auf Antrag von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG) — dies ist keine Automatik. Die Jahreserklärung bleibt in jedem Fall Pflicht.
| Zeitraum | Frist | Frist mit Dauerfristverlängerung |
|---|
Rechtsgrundlage & Datenstand
Datenstand: ·
Gültigkeitsland: Deutschland ·
Letzte fachliche Prüfung: 26.07.2026
Primärquelle:
§ 18 UStG,
§ 108 AO,
§§ 46–48 UStDV
(gesetze-im-internet.de).
Bekannte Einschränkung: Regionale Feiertage hängen vom Sitz des
zuständigen Finanzamts ab, nicht vom Firmensitz — bei Unsicherheit direkt beim
Finanzamt oder Steuerberater nachfragen. Dieses Werkzeug bietet keine Rechtsberatung.
Was dieser Rechner nicht abbildet
4 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
- Der Einstufungs-Vorschlag (monatlich/vierteljährlich/befreit) ersetzt keine verbindliche Einstufung durch das Finanzamt — bei abweichender Einstufung zählt der tatsächliche Bescheid.
- Die Befreiung von der Abgabepflicht bei niedriger Vorjahressteuerschuld ist eine Kann-Vorschrift des Finanzamts, keine Automatik — ohne Zusage bleibt die reguläre Abgabepflicht bestehen.
- Die Neugründer-Sonderregel (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, zwingend monatlich in den ersten 2 Jahren) ist für die Zeiträume 2021–2026 ausgesetzt; ab 2027 könnte sie ohne erneute Verlängerung wieder gelten — dieser Rechner bildet nur die aktuell ausgesetzte Regel ab.
- Ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung und keine ELSTER-Übermittlung.
Häufige Fragen
Wie oft muss ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
Bei einer Vorjahressteuerschuld über 9.000 € ist die Voranmeldung monatlich abzugeben, bis 9.000 € genügt vierteljährlich (Regelfall). Bei einer Vorjahressteuerschuld bis 2.000 € kann das Finanzamt auf Antrag von der Abgabepflicht befreien — die Jahreserklärung bleibt trotzdem Pflicht (§ 18 Abs. 2 UStG).
Was ist die Dauerfristverlängerung?
Die Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46-48 UStDV) verschiebt die Abgabe- und Zahlungsfrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung um genau einen Monat, z. B. von regulär 10. Februar auf 10. März. Sie muss beim Finanzamt beantragt werden.
Was ist die Sondervorauszahlung (1/11-Regelung)?
Wer monatlich voranmeldet und eine Dauerfristverlängerung nutzt, muss eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungen des Vorjahres leisten (§ 48 Abs. 2 UStDV). Sie ist zusammen mit der USt-Voranmeldung für Februar fällig, spätestens am 10. Februar, und wird am Jahresende bei der Voranmeldung für Dezember angerechnet.
Was passiert, wenn der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?
Fällt der 10. eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Da Feiertage je nach Bundesland unterschiedlich sind, richtet sich die Verschiebung nach dem Sitz des zuständigen Finanzamts.
Ist der USt-Voranmeldung-Fristenrechner kostenlos und werden Daten übertragen?
Ja, die Nutzung ist kostenlos und ohne Anmeldung. Alle Berechnungen laufen ausschließlich lokal im Browser, es werden keine Daten an einen Server übertragen oder gespeichert.
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